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Satzung

§ 2 – Zweck des Vereins


1. Der Verein Loom bezweckt die Förderung der Bildung und Beratung der
Wissenschaft sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in
Deutschland und verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der konkrete Vereinszweck besteht in der politischen, kulturellen und präventiven Bildung.
Multiplikator_innen und Arbeitnehmer_Innen werden weitergebildet und begleitet in ihrer
Arbeit. Zusätzlich strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen für
Jugendliche und Kinder an, um die Themenfelder Rassismus, Islamfeindlichkeit, LGBTQIA+,
Vorurteile zu thematisieren.
Diskriminierung, hier mit Fokus auf jegliche Form von Rassismus wird dekonstruiert sowie
vermindert.
Der Verein arbeitet in jeglicher Hinsicht intersektional.
Unsere tägliche Arbeit beinhaltet:
a. die Entwicklung unterschiedlichster Projektansätze, und die Organisation öffentlicher
Seminare, Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Workshops sowie eine Beratungs- und
Anlaufstelle für Menschen mit Mehrfachdiskriminierungserfahrung.
b. Mitwirkung bei der Beratung der öffentlichen Verwaltung in Fragen der Migrations-,
Geflüchteten- und Antidiskriminierungspolitik.
c. Aufklärungs- und Präventive Arbeit in der Bildung der Jugend.
d. Verbreitungen der Vereinsarbeit in der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit
Organisationen, Medien und Vereine der öffentlichen Verwaltung in Berlin.
Bei der Umsetzung von Forschungsvorhaben zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
können nach § AO 58 Nr. 1 und 2 Mittel anderer Körperschaften (bzw. durch juristische
Personen des öffentlichen Rechts) beschafft oder an solche weitergeleitet werden. Die
Mitarbeiter_innen des Vereins stehen öffentlichen und privaten Einrichtungen für Beratungen
und Fortbildungen zur Verfügung.


2. Der Verein versteht sich als Kooperations- und Ansprechpartner für zivilgesellschaftliche
und religionsgemeinschaftliche Akteure, politische Stiftungen, schulische Einrichtungen -
nicht Regierungsorganisationen.


3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.


§ 3 - Grundprinzipien


Loom ist von Behörden und Regierungen unabhängig und arbeitet parteiübergreifend sowie
mit den Betroffenen von Mehrfachdiskriminierung sowie ihrer Selbstorganisierte Gruppen
zusammen. Grundprinzipien der Arbeit sind Teilhabe, Intersektionalität und Dialog. Es wird
nur über Sachthemen befunden, bei denen es Konsens gibt sowie mit den Werten und
Prinzipien des Vereines übereinstimmt.


§ 4 – Mitgliedschaft


a) Mitglieder
Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person
werden. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der
Vorstand. Dieser prüft, ob eine Übereinstimmung mit den Werten des Vereins gegeben ist.
Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich,
die dann endgültig entscheidet.


b) Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins
teilzunehmen. Der Vorstand kann bei bestimmten Veranstaltungen die Erlaubnis des
gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen einfordern. Jedes Mitglied hat das Recht, das
aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Sowohl das aktive als auch das passive
Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18 Lebensjahres.


c) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. Ausschluss


Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird zum
Ende des laufenden Quartals wirksam. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem
Verein ausgeschlossen werden; wichtige Gründe sind insbesondere: aa. grober oder
wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung bb. unehrenhaftes oder
vereinsschädigendes Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit
sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen, die dann endgültig entscheidet.
d) Mitgliedsbeiträge
Die Beitragssätze für Mitglieder richten sich nach der Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag
beläuft sich auf 1€ pro Monat und ist jährlich zu entrichten. Für Menschen mit begrenzten
finanziellen Mitteln besteht die Möglichkeit auf Beitragserlass. Der Antrag auf Erlassung
muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.


§ 5 – Organe


Organe des Vereins sind:
a. Hauptversammlung
b. Vorstand


§ 6 – Hauptversammlung


Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines neuen
Geschäftsjahres. Sie tagt ferner beim Rücktritt des Vorsitzenden. Die Hauptversammlung
wird vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes, das vom Vorsitzenden damit
beauftragt wurde, mit zweiwöchiger Frist einberufen. Die Hauptversammlung tagt als
Mitgliederversammlung. Die Hauptversammlung wählt einen Tagungspräsidenten. Der
Hauptversammlung obliegt:
a. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
b. Die Entlastung des Vorstandes.
c. Die Wahl des Vorstandes.
d. Die Wahl eines Kassenprüfers, der dem Vorstand angehört.
e. Beschlussfassung über Erhebung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages.
f. Beschlussfassung über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins.


§ 7 – Vorstand


Der Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzenden, Carolina Cabrera
b. 2. Vorsitzenden, Gloria Wille
c. 3. Vorsitzenden, Sibulele Ngomane
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je
alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere für das kommende Geschäftsjahr, die
Verfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses sowie die Errichtung einer
Geschäftsstelle und die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und führt alle
Geschäfte des Vereins. Unter anderem auch die Einstellung und Kündigung von
hauptamtlichen Mitarbeiter_innen.
Der Vorstand gibt Empfehlungen für die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern und
verwirklicht die Beschlüsse. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit mit
anderen Vereinen und Organisationen, die auch im Rahmen der Ziele des Vereins tätig sind.


§ 8 – Mitgliederversammlung


8.1 - Der Vorstand kann je nach Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu
verpflichtet, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Gründe verlangt. Die Einberufung eines Organs erfolgt schriftlich unter Angabe von
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung.
8.2 - Hauptmitglieder bzw. deren Delegierte, die am Tage der HV ihre Beiträge bis zum
31.12. des vergangenen Jahres nicht vollständig gezahlt haben, haben kein Stimmrecht,
können aber an der Vollversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht eines Hauptmitglieds
kann nicht auf ein anderes Hauptmitglied übertragen werden. Fördermitglieder haben kein
aktives oder passives Stimmrecht.
8.3 - Bei Wahlen sind die Kandidat_innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von
einer_m der anwesenden Delegierten erwünscht wird.
8.4 Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung (eventuelle
Satzungsänderungsvorschläge) durch den Vorstand erfolgt mindestens 14 Tage vor der HV
(Poststempel) schriftlich durch den Vorstand. Eine außerordentliche HV tritt zusammen,
wenn
a) der Vorstand dies für nötig hält oder
b) ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 20% der Mitglieder vorliegt. In diesem
Fall beruft der Vorstand die Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des
Ersuchens mit 14-tägiger Einladungsfrist und Tagesordnung ein.


§ 9 – Allgemeine Bestimmungen


Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und geleisteten Mitgliedsbeiträgen bei Austritt
aus dem Verein oder sonstigen Gründen kann nicht erhoben werden. Über die Sitzungen
der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen Beschlüsse, Abstimmungs- und
Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie dem
Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 – Beschlussfähigkeit


Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung
verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat
der Versammlungsleiter die Sitzung sofort aufzuheben und für die nächste Sitzung erneut
einzuladen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der neuen Einladung
hinzuweisen.


§ 11 – Einberufungsfristen


Die Vereinsorgane werden mit zweiwöchiger Frist einberufen per Post.


§ 12 - Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 13 – Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.


§ 14 – Auflösung


Der Verein kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf einer
dafür einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische
Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung, der Bildung und Erziehung oder der
Förderung kultureller Zwecke. Über die Wahl des Begünstigten entscheidet die
Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen
Amtsgericht und Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.


§ 15 - Beirat und Arbeitsgruppen
15.1 Der Vertreter_innenrat kann Beiräte einsetzen bzw. auflösen. Die Zusammensetzung
und Aufgaben dieser Beiträge werden vom Vertreterrat festgelegt.
15.2 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten und auflösen. Die Zusammensetzung und
Aufgaben der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand festgelegt.

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